Hauptlizenz und Unterlizenz
Der Inhaber eines Exklusivrechts (
§ 31 Abs. 3 UrhG@) ist berechtigt weitere Nutzungsrechte einzuräumen (
§ 31 Abs. 3 UrhG@). Dazu bedarf er der Zustimmung des Urhebers, die er nicht ohne Grund verweigern darf (vgl.
§ 35 UrhG@).
Das Erlöschen einer Hauptlizenz führt nicht zum Erlöschen der Unterlizenz (BGH, 19. Juli 2012 - I ZR 70/10, M2Trade). Der Inhaber einer Unterlizenz bleibt auch nach Erlöschen der Hauptlizenz zur Nutzung des Werks berechtigt.
Der ehemalige Hauptlizenzinhaber hat wegen der fortbestehenden Unterlizenz gegen den Unterlizenznehmer einen Anspruch auf Lizenzzahlung. Dieser Anspruch auf Lizenzzahlung hat der ehemalige Hauptlizenznehmer an den Hauptlizenzgeber abzutreten (vgl. BGH aaO).
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