Begriff und Bedeutung
Der Urheber ist der Schöpfer des Werks (
§ 7 UrhG@).
Das Werk ist das Ergebnis der persönlichen geistigen Schöpfungskraft des Urhebers (siehe
Werk). Dadurch hat der Urheber eine besonders enge persönliche Beziehung zu seinem Werk.
Das Urheberrecht schützt nach
§ 11 Abs. UrhG@ nicht das geschaffene Werk, sondern den Urheber
Zugleich dient das Urheberrecht auch der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werks (
§ 11 Satz 2 UrhG@).
Bei den Rechten des Urhebers sind die nachstehende Themen von Bedeutung:
- Beziehung des Urhebers zu seinem werke
- Urheberpersönlichkeitsrechte
Besitzer kann ein Mensch oder eine juristische Person (z.B. GmbH) sein. Der Besitzdiener kann nur ein Mensch sein.
Das Thema des Monats umfasst den Begriff des Besitzers und Besitzdieners.
Nähere Informationen, siehe
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