Software
Rz. 21
Eine Software enthält Steuerungsbefehle zum Computer und kann daher ein urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm (
§ 2 Abs.1 Nr. 1 UrhG@) sein. Einem banalen Computerprogramm fehlt der Werkcharakter.
Bei einem Computerprogramm mit Werkcharakter wird das Programm in seiner Gestalt geschützt (
§ 69a Abs. 1 UrhG@). Die Benutzeroberfläche ist die Schnittstelle zwischen Hardware und dem Programm. Diese Schnittstelle wird nicht als Ausdruck des Computerprogramms angesehen (siehe
Computerprogramme).
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