Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten. Dazu gehört das
Verbreitungsrecht.
Das Verbreitungsrecht wird durch
§ 17 Abs. 2 UrhG@ eingeschränkt. Danach ist die Weiterverbreitung durch den Ersterwerber an Zweiterwerber etc. ohne Zustimmung des Urhebers zulässig, wenn das Werk mit Zustimmung des Urheber im Wege der Veräußerung in den EU-Raum gelangt ist (europaweite Erschöpfung).
Der Erschöpfungsgrundsatz gilt nur für das Verbreitungsrecht, nicht für die anderen Verwertungsrechte (z.B. Vervielfältigungsrecht). Das Verbreitungsrecht des Urhebers und der Erschöpfungsgrundsatz gilt für die körperliche Verwertungsform (vgl.
§ 15 Abs. 1 UrhG@) und daher für die Weiterveräußerung von körperlichen Sachen (z.B. Software auf Datenträger).
Vom Erschöpfungsgrundsatz ist die Vermietung nicht erfasst (
§ 17 Abs. 2 UrhG@). Entscheidet sich der Urheber das Werk zu vermieten, dann greift der Erschöpfungsgrundsatz nicht.
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