Roman
Rz. 11
Romane, Erzählungen oder Gedichte enthalten Gedankenausdrücke in Zeichen und sind daher Schriftwerke. Diese Schriftwerke gehören zu den Literaturtexten.
Nicht jedes Schriftwerk ist urheberrechtlich geschützt. Erforderlich ist, dass das Schriftwerk als Werk iSd
§ 2 Abs. 2 UrhG@ angesehen werden kann. Dies erfordert eine persönliche geistige Schöpfung.
Bei Romanen, Erzählungen kann bereits
- der Inhalt als solcher (die Story), als und auch
- die Gedankenformung und -führung des dargebotenen Inhalts
eine persönliche geistige Schöpfung sein (siehe Literaturtext,
Rz.12).
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