Rechtseinräumung
Rz. 4
Die Einräumung von Nutzungsrechten ist ein
Verfügungsgeschäft.
Die Verfügung bewirkt, dass der Erklärungsempfänger zur Nutzung des Werkes berechtigt wird. Er wird Inhaber des eingeräumten Nutzungsrechts. Soll der Nutzungsberechtigte mehrere Nutzungsrechte erhalten, sind mehrere Verfügungen (Zustimmungen) erforderlich. Der Urheber vergibt ein Bündel von Nutzungsrechten.
Beispiel: Möchte der Lizenznehmer ein Buch vortragen (vorlesen), kopieren und verbreiten (verkaufen), dann bedarf der Lizenznehmer mehrere Nutzungsrechte. Die Einräumung von mehreren Nutzungsrechten ist der Regelfall. Daher vergibt der Urheber regelmäßig ein Bündel von Nutzungsrechten.
Bei der Einräumung von Nutzungsrechten verbleiben die Verwertungsrechte beim Urheber, denn zum Schutz des Urhebers ist das Urheberrecht nicht durch Vertrag übertragbar (
§ 29 Abs. 1 UrhG@). Der Urheber kann einer anderen Person lediglich Nutzungsrechte einräumen (
§ 29 Abs. 2 UrhG@).
Durch die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt keine Übertragung der Verwertungsrechte auf den Vertragspartner. Eine solche Übertragung hätte zur Folge, dass das Recht vom Urheber auf den Erwerber vollständig übergeht (wechselt). Der Erwerber würde an die Stelle des Urhebers treten.
Nach der Rechtsprechung ist das Nutzungsrecht eine Abspaltung vom Urheberrecht (BGH, 26. März 2009 – I ZT 153/06 Tz. 9-10, Reifen Progressiv). Mit der Einräumung eines Nutzungsrechts wird ein vom Urheberrecht abgespaltenes Recht übertragen. Wegen dieses Abspaltungsprinzips wird ein Nutzungsrecht auch als Tochterrecht bezeichnet. Das Urheberrecht (Mutterrecht) verbleibt beim Urheber, das Nutzungsrecht (Tochterrecht) wechselt zum Lizenznehmer.
Der Lizenznehmer erlangt Nutzungsrechte. Die erlangten ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam (sog.
Sukzessionsschutz).
Die Rechtseinräumung kann der Urheber in bestimmten Fällen widerrufen, z.B. Rückrufsrecht wegen Nichtausübung oder Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung.
Mit der Beendigung des Nutzungsrechts, kehrt das Nutzungsrecht zum Urheber zurück. Das Nutzungsrecht fällt automatisch an den Urheber zurück.
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