Inhaltliche Beschränkung
Rz. 10
Der Urheber kann gegenüber dem Lizenznehmer die Einräumung der Nutzungsrechte inhaltlich beschränken (
§ 31 Abs. 1 UrhG@).
Eine inhaltliche Beschränkung liegt beispielsweise vor, wenn der Urheber dem Lizenznehmer die Nutzung auf bestimmte Verwertungsformen iSd
§ 15 UrhG@ beschränkt, wie Werk vervielfältigen, verbereiten.
Der Urheber kann auch innerhalb einer Verwertungsform (z.B. Verbreitung) hinsicht bestimmen Nutzungsarten eine Beschränkung machen, z.B. ein Text als Taschenbuch verbreiten lassen und als Hardcoverausgabe verbieten, da Taschenbuchausgabe und Hardcoverausgabe unterschiedliche Nutungsarten der Verbreitung sind (siehe
Nutzungsarten).
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