Zustimmungsfreie Handlungen
Rz. 17
Bestimmungsgemäße Nutzung
Nach dem Kauf der Software kann der Erwerber die Software bestimmungsgemäß nutzen (
§ 69d Abs. 1 UrhG@).
Sicherungskopie
Nach
§ 69d Abs. 2 UrhG@ ist die Herstellung einer Sicherungskopie zustimmungsfrei.
Funktionen beobachten
Nach
§ 69d Abs. 3 UrhG@ darf der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks eines Computerprogramms Berechtigte die Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms, zu denen er nach dem Lizenzvertrag berechtigt ist, auch dann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers vornehmen, um das Funktionieren dieses Programms zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen und die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn er dabei gewerbliche oder berufliche Zwecke verfolgt und der Lizenzvertrag lediglich eine Nutzung des Programms zu privaten Zwecken gestattet (BGH, 06.10.2016 – I ZR 25/15, Leitsatz; World of Warcraft I).
Dekompilierung
Unter den Voraussetzung des
§ 69e UrhG@ ist die Vervielfältigung des Codes eines Computerprogramms ohne Zustimmung des Rechteinhabers zulässig. Dadurch soll die Erlangung von Informationen über die Schnittstelle eines Computerprogramms erreicht werden.
Bearbeitungen
Die Bearbeitung bedarf nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn die Bearbeitung für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch den Berechtigten erfolgt (
§ 69d Abs. 1 UrhG@).
<< Rz. 16 ||
Rz. 18 >>