Vervielfältigungsrecht
Rz. 13
Dem Urheber obliegt das Vervielfältigungsrecht (
§ 16 UrhG@).
Für Computerprogramme gibt es die Sonderregelungen des
§ 69c Nr. 1 UrhG@. Danach bedarf die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung eines Computerprogramms der Zustimmung des Rechtsinhabers.
Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen auch diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers.
Das Vervielfältigungsrecht wird durch
§ 69d UrhG@ eingeschränkt.
- Nach dem Kauf der Software kann der Erwerber die Software ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bestimmungsgemäß nutzen (§ 69d Abs. 1 UrhG@)
- Nach § 69d Abs. 2 UrhG@ ist die Herstellung einer Sicherungskopie ohne Zustimmung des Rechtsinhabers grundsätzlich möglich.
- Nach § 69d Abs. 3 UrhG@ darf das rechtmäßig erworbene Computerprogramm getestet werden, d.h. die Funktionen des Programms dürfen beobachtet und untersucht werden.
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