Schutzumfang
Rz. 11
Sofern das Computerprogramm als ein Schöpferwerk anzusehen ist, wird es in jeder Gestalt geschützt (
§ 69a Abs. 2 Satz 1 UrhG@).
Geschützt wird z. B.
- individuelle Schnittstellenspezifikationen;
Für den Entwurf ist ein konkreter Entwurf erforderlich, wie beispielsweise der konkrete Programmablaufplan und das Flussdiagramm, das den Lösungsweg grafisch darstellt.
Das Flussdiagramm ist eine gute Möglichkeit, um die wichtigsten Zustände einer Anwendung darzustellen. Es beschreibt die Folge von Operationen und enthält Funktionshinweise. Es enthält verschiedene Formen, wie Rechtecke, Ovale (jeweils für Text), Pfeile (um die Flussrichtung anzuzeigen). Das Flussdiagramm enthält den Programmablaufplan einer Anwendung.
Begleitmaterialien, wie Handbücher, Bedienungsanweisungen, gehören nicht zum Computerprogramm.
Nicht geschützt sind nach
§ 69a Abs. 2 Satz 2 UrhG@:
- Ideen und Grundsätze, die dem Programm zugrunde liegen;
- Ideen und Grundsätze, die einer Schnittstelle zugrunde liegen;
- Algorithmen, die zum Standardrepertoire der Programmtechnik gehören;
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