Gestaltungshöhe
Rz. 6
Die Leistung eines Programmierers hat einen gewissen Grad an Gestaltungshöhe, wenn eine individuelle geistige Leistung (individuelle Eigenart) vorliegt (
§ 69a Abs. 3 UrhG@).
Einem Programm fehlt die Individualität, wenn der Programmierer keinen Gestaltungsspielraum hat, z.B. weil sich die Art der Programmierung aus den funktionalen Erwägungen ergibt und jeder andere Programmierer das Programm auch in so ähnlicher oder gleicher Weise programmieren müsste.
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