Entwurfsmaterial
Rz. 9
a) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials (
§ 69a Abs. 1 UrhG@).
Zum Entwurfsmaterial eines Computerprogramms gehören EDV-Materialien, wie sämtliche Vorstufen (z.B. Datenflussprogramme) oder sonstige Zwischenstufen der Programmentwicklung. Das Entwurfsmaterial enthält EDV -technische Vorgänge (Programmabläufe). Außerhalb der EDV-Anlage liegende Aufgabenstellungen, wie wirtschaftliche Aufgabenstellungen, werden von
§ 69a UrhG@ nicht erfasst (OLG Köln, 08.04.2005 - 6 U 194/04, unter II. 3a)
Die Entwicklung eines Computerprogramms kann grob in drei Entwicklungsstadien unterteilt werden (BGH, 09.05.1985 - I ZR 52/83, unter II.2a.aa; Inkassoprogramm):
- in der ersten Phase (1) erfolgt die generelle Problemlösung (auch Problemanalyse oder Systemanalyse genannt). Nach dem BGH beruht sie auf mathematischen Prämissen und einer logischen Beweisführung. Das Ergebnis der Analysephase ist der Lösungsweg, der in einer Studie (auch Pflichtenheft genannt) beschrieben wird. Diese Beschreibung ist als eine unter den Begriff des Schriftwerks (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG@) fallende Gestaltungsform zu beurteilen (vgl. BGH aaO).
- In der zweiten Phase (2) erfolgt die nähere Projektion der Problemlösung. In einem - bei einfachen Programmen entbehrlichen - Datenflussplan (Flussdiagramm) wird der aufgefundene Lösungsweg in Form einer graphischen Darstellung des Befehls- und Informationsablaufs so wiedergegeben, wie ihn eine EDV-Anlage erfordert. Der Datenflussplan stellt die Verarbeitung von Daten in einer EDV-Anlage dar, er enthält EDV-technische Abläufe (Darstellung der elektronischen Datenverarbeitung). Nach dem Datenflussplan oder auch unmittelbar aufgrund der generellen Problemlösung wird der konkrete Programmablaufplan (Blockdiagramm) erstellt. Er zeigt, wie der Lösungsweg auf der in Frage stehenden konkreten Anlage verlaufen soll (vgl. BGH aaO)..
- In der dritten Phase (3) erfolgt die eigentliche Kodierung des Programms (vgl. BGA aaO). In ihr wird der Programmablaufplan nunmehr in eine dem Computer verständliche Befehlsfolge umgewandelt. Diese Kodierung wird in der Regel zunächst unabhängig von der Maschinensprache des zur Verfügung stehenden Computers in einer Programmiersprache vorgenommen; das Ergebnis ist das für den Fachmann lesbare sogenannte Quellenprogramm. Für das fertige Programm kommt Schriftwerkschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG@ in Betracht (vgl. BGH aaO).
Die erste Phase (1) besteht aus konzeptionellen Überlegungen und Niederschriften. Das Pflichtenheft gehört noch nicht zum Computerprogramm. Es enthält die konzeptionellen Vorgaben (wirtschaftliche Überlegungen), die außerhalb der EDV-Anlage liegen. Die Phasen 2 und 3 werden von
§ 69a UrhG@ geschützt. Die Phase 2 mit dem Datenflussdiagramm und Blockdiagramm umfasst das Entwurfsmaterial zum programmierenden Computerprogramm, die Phase 3 umfasst den Code des Computerprogramms.
Urheber eines Computerprogramms kann nur sein, der in Phase 2 und 3 mitgewirkt hat. Der Aufgabensteller, der wirtschaftliche und konzeptionelle Überlegungen und Niederschriften, aber keine EDV-technischen Überlegungen und keine Programmierung gemacht hat, kann kein Urheber sein (OLG Köln, 08.04.2005 - 6 U 194/04, unter II. 3a).
b) Programme in jeder Gestalt sind z.B. Programme auf einer Festplatte oder Programme, die in einer Hardware eingebunden sind (siehe Programme,
Rz.2).
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