Arbeitnehmerurheber
Rz. 28
Computerprogramme können geschützte Werke nach
§ 2 Abs. 2 UrhG@ sein.
Nach dem Urheberrecht wird der Schöpfer der geistigen Leistung als Urheber angesehen (
§ 7 UrhG@). Gleichgültig ist, ob es sich bei dem Urheber um eine selbständige Person oder um eine Person in einem abhängigen Arbeits- oder Dienstverhältnis handelt.
Erstellt ein Arbeitnehmer ein Werk in Erfüllung seiner Arbeitsverpflichtungen, ist er der Urheber des geschaffenen Werkes.
Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist (
§ 69b UrhG@).
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