Ausstellungsrecht
Rz. 8
Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen (
§ 18 UrhG@).
Das Ausstellungsrecht beschränkt sich auf unveröffentlichte Werke der bildenden Kunst und Lichtbildwerke. Auf andere werkarten (Schriftwerke) findet das Ausstellungsrecht keine Anwendung.
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