Persönlichkeitsrecht
Rz. 2
Das Persönlichkeitsrecht ist ein Grundrecht und schützt die Persönlichkeit des Menschen. Dies ergibt sich aus Art 2 GG (freie Persönlichkeitsentfaltung) iVm Art. 1 GG (die Würde des Menschen ist unantastbar).
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 iVm. Art. 1 GG) erlischt mit dem Tod einer Person, da Träger des Art. 2 GG (freie Persönlichkeitsentaltung) nur eine lebende Person sein kann (BVerfG, 25.08.2000 - 1 BvR 2707/95, unter II.2, Willy Brandt).
Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist die besondere Erscheinungsform des grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts. Das urheberrechtliche Persönlichkeitsrecht wirkt länger als das allgemeine Persönlichkeitsrecht, es wirkt über den Tod des Urhebers hinaus. Es ist als postmortales Persönlichkeitsrecht ausgestaltet.
Beim postmortalen Persönlichkeitsrecht wirkt der Persönlichkeitsschutz über den Tod eines Menschen hinaus. Der Persönlichkeitsschutz über den Tod hinaus leitet sich aus Art. 1 GG (Würde des Menschen) ab. Die Würde des Menschen wirkt über den Tod hinaus. Das Schutzbedürfnis (Achtung der Menschenwürde) schwindet im Laufe der Jahre, wenn die Erinnerung an den Verstorbenen verblasst (siehe
Persönlichkeitsrecht).
Das Urheberpersönlichkeitsrecht, als postmortales Persönlichkeitsrecht, gilt bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (siehe Dauer,
Rz.9).
<< Rz. 1 ||
Rz. 3 >>