Persönliche Beziehung
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Das geschaffene Werk ist Ausdruck der Individualität und Persönlichkeit des Urhebers. Daher wird der Urheber in seiner persönlichen und geistigen Beziehung zum Werk geschützt (vgl.
§ 11 UrhG@). Geschütz wird nicht das Werk, sondern der Urheber in seiner Beziehung zum Werk.
Wegen dieser engen Beziehung zum geschaffenen Werk werden die Interessen des Urhebers geschützt. Der Schutz wird durch die Urheberpersönlichkeitsrechte gewährleistet, z.B. durch das Veröffentlichungsrecht (
§ 12 UrhG@) und dem Verbot der Entstellung des Werkes durch Dritte (
§ 14 UrhG@)
Zum Schutz des Urhebers sind die Urheberpersönlichkeitsrechte und
Verwertungsrechte nicht auf Dritte übertragbar. Zulässig ist aber die Einräumung von
Nutzungsrechten an Dritte (
§ 29 UrhG@).
Soweit Nutzungsrechte auf einen Dritten übertragen worden sind, darf der Erwerber (Rechtsinhaber) die erworbenen Rechte nur mit Zustimmung des Urhebers an weitere Personen übertragen (siehe
Übertragung).
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