Einleitung
Rz. 1
Das Urheberrecht schützt nicht das geschaffene Werk, sondern den Schöpfer des Werks. Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes (
§ 11 UrhG@).
Werke sind persönliche geistige Schöpfungen iSd
§ 2 Abs. 2 UrhG@. Eine persönliche geistige Schöpfung liegt vor, wenn ein Mensch eine geistige Leistung mit gewissem Grad an Individualität erbracht hat (siehe
Werk).
Schöpfer des Werks ist der
Urheber (vgl.
§ 7 UrhG@).
Geschützt wird der Urheber in seiner persönlichen und geistigen Beziehung zum Werk. Geschützt werden die Interessen des Urhebers (siehe Persönliche Beziehung,
Rz.3).
Der Schutz der Persönlichkeit des Urhebers kommt in den Urheberpersönlichkeitsrechten zum Ausdruck. Die Urheberpersönlichkeitsrechten können nicht verwirkt werden (s.u.
Verwirkung).
Das Urheberpersönlichkeitsrecht umfasst:
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