Dauer
Rz. 9
Das Urheberrecht gilt zeitlich nicht unbeschränkt. Es gilt regelmäßig bis zu 70 Jahre nach Tod des jeweiligen Urhebers (
§ 64 UrhG@).
Steht das Urheberrecht mehreren
Miturhebern zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers (
§ 65 Abs. 1 UrhG@).
Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung (
§ 66 UrhG@).
Die Schutzdauer beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist (
§ 69 UrhG@).
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