Veränderung
Rz. 3
Die Bearbeitung eines Werkes erfordert eine Veränderung des Werkes.
Nicht jede Veränderung des Werks ist eine Bearbeitung.
Erforderlich ist eine wesentliche Veränderung von Details des Werkes.
Die Veränderung der Details muss so wesentlich sein,
- einen neuen Gesamteindruck hat, z.B. durch die Übersetzung eines Schriftwerkes erhält das Schriftwerk einen neuen geistigen Gesamteindruck
Eine unwesentliche Veränderung begründet keine Bearbeitung.
Die Verkleinerung eines Bildes (z.B. Kopie 1:2) ist noch keine Bearbeitung, sondern lediglich Vervielfältigung, da der geistige Inhalt nicht verändert wird und alle Details des Originals erhalten bleiben (siehe Verkleinerung,
Rz.11). Auch bei der Digitalisierung eines Werkes bleiben alle Details des Originals erhalten. Die Digitalisierung ist daher keine Bearbeitung. Das digitalisierte Werk hat keine neue geistige Ausdruckskraft. Der geistige Inhalt der Vorlage wird nicht verändert (siehe Digitalisierung,
Rz.10).
Von der Bearbeitung eines Werkes ist die freie Benutzung eines Werkes zu unterscheiden. Durch die freie Benutzung eines Werkes entsteht ein neues Werk mit neuen Wesenszügen. Die Wesenszüge des Originals treten in den Hintergrund (siehe
freie Benutzung).
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