Umgestaltung
Rz. 13
Die Umgestaltung eines Werkes erfordert eine Veränderung des Werkes.
Die Umgestaltung eines Werkes ist ein Unterfall der Bearbeitung iSd
§ 23 UrhG@ ("Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen").
Bei der Bearbeitung eines Werkes wird der wahrnehmbare Gesamteindruck des Werks wesentlich verändert, die charakteristischen Zügen des Originals bleiben erhalten und stehen weiterhin im Vordergrund (siehe Einleitung,
Rz.1).
Im Gegensatz zur Bearbeitung wird bei der Umgstaltung der geistige Inhalt des Originals verändert, z.B. ein Werk wird in einem anderen Sachzusammenhang dargestellt, wobei die charakteristischen Zügen des Originals erhalten bleiben und weiterhin im Vordergrund stehen (siehe Umgestaltung,
Rz.13).
Eine Unterscheidung zwischen Bearbeitung und Umgestaltung ist im Alltag nicht weiter von Bedeutung, da die Einwilligung zur Umgestaltung oder Bearbeitung des Originals in gleicher Weise gilt.
Nach
§ 23 UrhG@ dürfen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.
Bearbeitungen sind beispielsweise Übersetzungen oder Verfilmungen. Das Original wird für weitere Nutzungen verändert. Die Bearbeitung (Veränderung) dient der weiteren Verwertung der Vorlage.
Umgestaltungen sind sonstige Veränderungen am Werk.
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