Privatbereich
Rz. 18
Die Bearbeitung eines geschützten Werkes für den privaten Bereich ist grundsätzlich zulässig, lediglich für die Veröffentlichung oder Verwertung der Bearbeitung ist die Einwilligung des Urhebers erforderlich (vgl.
§ 23 UrhG@).
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Herstellung der Bearbeitung und Veröffentlichung der Bearbeitung. Zum Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung eines Werks ist die Einwilligung des Urhebers grundsätzlich noch nicht erforderlich.
Beispiel: Ein Romantext in einem Buch darf verändert werden. Eine Einwilligung des Urhebers ist nicht erforderlich, solang das geschaffene Werk im privaten Bereich verbleibt und der Öffentlichkeit nicht wahrnehmbar gemacht wird und nicht verwertet wird. Gleiches gilt für ein geschütztes Posterbild.
Nicht jedes geschützte Werk darf ohne Zustimmung des Urhebers verändert werden.
Bereits die Herstellen der Bearbeitung bedarf der Einwilligung des Urhebers, wenn es sich
- um eine Verfilmung des Werkes,
- um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
- um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
- um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
handelt (
§ 23 UrhG@).
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