Neues Werk
Rz. 7
Durch die Bearbeitung eines Werkes kann ein neues Werk entstehen.
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt (
§ 3 UrhG@). Dies erfordert eine wesentliche Veränderung (siehe Werkschöpfung,
Rz.8).
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