Kürzungen, Streichungen
Rz. 12
Wird bei einem Schriftwerk ein geistiger Inhalt durch Kürzungen und Streichungen geändert (z.B. Buchbesprechung, Drehbuch), dann kann
- eine freie Benutzung des Originals (§ 24 UrhG@) vorliegen.
Eine Bearbeitung ist anzunehmen, wenn durch die Veränderung zwar ein neues Werk mit Gestaltungshöhe entsteht, aber die wesentlichen Elemente des Originals unverändert bleiben, z.B. bei der Verfilmung eines Romans findet eine enge Anlehnung an das Original statt. Die charakteristischen Wesenszüge des Originals bleiben auch im Film erhalten.
Eine freie Benutzung der Vorlage ist anzunehmen, wenn die Veränderung in der Gesamtschau einen so großen Abstand zum Originaltext (Schriftwerk) hat, dass durch den großen Abstand das übernommene Werk in den Hintergrund tritt und die Vorlage lediglich als Anregung zur Schaffung eines neuen Werkes anzusehen ist (siehe
freie Benutzung).
Beispiel: Nach dem BGH kann eine Buchbesprechung eine freie Benutzung des Originals (
§ 24 UrhG@) sein, wenn die kurze Zusammenfassung des Buchinhaltes in der Gesamtschau einen so großen Abstand zum Buch-Originaltext (Schriftwerk) hat, dass durch den großen Abstand das übernommene Werk (geschützter Originaltext) in den Hintergrund tritt (BGH, 01. Dezember 2010 - I ZR 12/08 unter Tz. 32 -36, Perlentaucher).
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