Gesamteindruck
Rz. 5
Zum Gesamteindruck eines Werkes gehören die konkrete Form des geschaffenen Werkes und der Sachzusammenhang, in dem das Werk wahrgenommen wird.
Eine Bearbeitung erfordert eine Änderung des Gesamteindrucks, aber nicht jede Veränderung des Werkes führt zu einer Bearbeitung oder anderen Umgestaltung im Sinne des
§ 23 Satz 1 UrhG@ (BGH, 16. Mai 2013 - I ZR 28/12, Tz. 37, Beuys-Aktion).
Eine Bearbeitung setzt voraus,
- dass durch die Veränderung ein neuer Gesamteindruck des Werks entsteht
- wobei die charakterlichen Wesenszüge (Eigenart) der Vorlage erhalten bleiben.
Für eine Bearbeitung oder sonstige Umgestaltung ist eine wesentliche Veränderung des Werkes erforderlich. Bleiben durch eine Veränderung des Werks die Eigenart des Werkes und auch der -wahrnehmbare- Gesamteindruck des Originals erhalten, dann liegt keine Bearbeitung iSd
§ 23 UrhG@, sondern lediglich eine unwesentliche Veränderung vor. Eine unwesentliche Veränderung ist nicht mehr als eine Vervielfältigung (BGH, 16. Mai 2013 - I ZR 28/12, Leitsatz und Tz. 37, Beuys-Aktion). Die Bearbeitung ist eine Sonderform der Vervielfältigung (BGH, 28. Juli 2016 - I ZR 9/15, Tz. 17; auf fett getrimmt, dünne Schauspielerin auf Bild wird durch Veränderung dick dargestellt).
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