Entstellung
Rz. 15
Verzerrungen und Entstellungen der charakteristischen Wesenszüge des Werkes sind keine Bearbeitungen iSd 23 UrhG, denn bei einer Bearbeitung iSd Vorschrift sollen die charakteristischen Züge des Originals erhalten bleiben. Die Bearbeitung ist eine Sonderform der Vervielfältigung (vgl. BGH, 16. 5. 2013 – I ZR 28/12, Leitsatz). Die Wiedererkennung des Originals in dem neu geschaffenen Werk ist vom Bearbeiter gewollt. Die Veränderung eines Werkes erfolgt in Anlehnung an das Original. Das veränderte Werk ist eine abhängige Bearbeitung.
Bei einer zu starken Veränderung des Werkes tritt eine Verzerrung des Werkes ein. Die Wiedererkennung des Originals scheidet bei einer Verzerrung der charakteristischen Wesenszüge des Originals aus. In diesem Fall wird das Werk entstellt (siehe
Entstellung).
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