Veränderungen
Rz. 12
a) Ein Lichtbild oder Lichtbildwerk kann nachträglich verändert werden. Je nach Grad der Veränderung ist für die Veröffentlichung des veränderten Bildes eine vorherig Zustimmung des Urhebers des Originals erforderlich.
Veränderungen können sein
- Vervielfältigung (unwesentliche Veränderung)
- Bearbeitung (wesentliche Veränderung, aber Charakterzüge des Originals stehen im Vordergrund und sind noch gut erkennbar)
- freie Benutzung (wesentliche Veränderung, Charakterzüge des Originals sind im Hintergrund und verblassen)
b) Eine Vervielfältigung ist nicht nur eine Kopie 1:1, sondern auch eine Verkleinerung (Kopie 1:2). Verkleinerungen enthalten alle prägenden Merkmale des Originals, lediglich verkleinert. Auch die Digitalisierung eines Werkes ist eine Vervielfältigung. Der geistige Inhalt ändert sich nicht. Daher ist die Digitalisierung eines Bildes eine Vervielfältigungshandlung und keine Bearbeitung. Für eine Bearbeitung oder sonstige Umgestaltung ist eine wesentliche Veränderung des Werkes erforderlich. In einer nur unwesentlichen Veränderung einer benutzten Vorlage ist nicht mehr als eine Vervielfältigung zu sehen. Das Vervielfältigungsrecht steht dem Urheber zu (siehe
Vervielfältigung).
c) Im Unterscheid zur Vervielfältigung wird bei der Bearbeitung eines Bildes der wahrnehmbare Gesamteindruck des Werks wesentlich verändert, lediglich die charakteristischen Züge des Originals bleiben erhalten und stehen weiterhin im Vordergrund. Eine Bearbeitung erfolgt regelmäßig, um das Original auch auf andere Art nutzen zu können (siehe
Bearbeitung).
d) Von der Bearbeitung eines Werkes (Bildes) ist die freie Benutzung eines Werkes zu unterscheiden. Bei der freien Benutzung eines Werkes wird ein Werk (Bild) so verändert, dass ein neues Werk geschaffen wird und die die Wesenszüge der Vorlage in den Hintergrund treten und verblassen. Der Unterschied zwischen Vorlage und neuem Geschaffenen muss so groß sein, dass die Wesenszüge des neu Geschaffenen im Vordergrund stehen, z.B. wenn das Original lediglich als Anregung (Ideengeber) für das neue Werk anzusehen ist oder wenn das Originalbild nach der Veränderung als ein Bild der Satire oder Parodie angesehen werden kann. Eine freie Bearbeitung ist ohne Zustimmung des Urhebers möglich (siehe
freie Benutzung).
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