Vergütung
Rz. 29
Der Fotograf, als Urheber, hat gegen den Nutzungsberechtigten einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Einräumung der Nutzung und die Erlaubnis zur Werknutzung (
§ 32 Abs. 1 UrhG@). Mit der angemessenen Vergütung sind die Nutzungseinräumung und die wirtschaftliche Verwertung des Werks (Werknutzung) abgegolten.
Die Vergütung ist angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht,
- nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit,
- insbesondere nach der Dauer der Nutzung,
- unter Berücksichtigung aller Umstände
Nach
§ 32 UrhG@ soll der Urheber an der Einnahmenerzielung des Nutzungsberechtigten beteiligt werden.
Eine vertragliche Regelung, die
§ 32 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG@ widerspricht, ist nicht unwirksam, aber der Vertragspartner kann sich nicht darauf berufen. Eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Ausnahme und nicht die Regel (vgl.
§ 32 Abs. 3 UrhG@).
Ändern sich nach Vertragsschluss die Umstände und werden wegen den veränderten Umständen höhere Einnahmen erzielt, dann hat der Urheber einen Anspruch auf Vertragsanpassung (
§ 32a Abs. 1 UrhG@).
Ist das Foto kein Lichtbildwerk, sondern lediglich ein
Lichtbild, so ist
§ 32 UrhG@ auf Lichtbilder entsprechend anwendbar (vgl.
§ 72 UrhG@).
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