Fotografenvertrag
Rz. 33
Wird ein Fotograf gebucht, um Bilder zu machen, dann wird ein Vertrag über eine Produktion (Bilderstellung) geschlossen. Der Rechtsnatur nach ist der Produktionsvertrag ein Werkvertrag, da der Unternehmer (Fotograf) die Herbeiführung eines konkreten Erfolgs schuldet, was ein Wesensmerkmal für den Werkvertrag ist (siehe
Werkvertrag).
Da der Fotograf die Bilder erstellt, ist er der Urheber seiner Werke. Um die Produktion (Bilder) nutzen zu können, benötigt der Auftraggeber die Nutzungsrechte an den Bildern. Hierzu ist ein Nutzungsvertrag (Lizenzvertrag) erforderlich (siehe
Lizenzvertrag ).
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