Einleitung
Rz. 1
Der Schöpfer eines Werkes ist kraft Gesetz der Urheber (siehe
Urheber).
Ein Werk ist eine persönliche geistige Schöpfung (siehe
Werk).
Nicht jedes Foto ist als persönliche geistige Schöpfung anzusehen.
Ob ein Foto als urheberrechtlich geschütztes Lichtbildwerk oder lediglich als Lichtbild anzusehen ist, ist abhängig vom Einzelfall.
Ein Foto setzt den Einsatz von Licht voraus. Am Computer erstellte Bilder können weder Lichtbildwerke noch Lichtbilder sein, da die Bilder am Computer ohne Einsatz von Licht entstehen (siehe
Computerbilder).
Der Fotograf eines urheberrechtlich geschützten Lichtbildwerkes ist Urheber (s.u. Lichtbildwerk). Der Fotograf eines Lichtbildes ist kein Urheber (siehe Lichtbilder,
Rz.3).
Wird ein Fotograf mit der Erstellung von Fotos beauftragt (z.B. für Hochzeitfotos), dann kommt es zu einem
Fotografenvertrag.
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Rz. 2 >>