Abfotografieren
Rz. 15
Gegenstand eines Fotomotives kann ein Designgegenstand sein.
Designgegenstände können in Einzelfällen als Werke der angewandten Kunst nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG@ urheberrechtlich geschützt sein (siehe
angewandte Kunst).
Sofern ein Gegenstand urheberrechtlich geschützt ist, stellt das Abfotografieren (Ablichten) des Werkes eine Vervielfältigung iSd
§ 16 UrhG@ dar (siehe
Vervielfältigung).
Für den Fotografen, der einen Gegenstand fotografiert, können Rechte an dem erstellten Foto entstehen, wenn das Foto als Lichtbildwerk oder Lichtbild anzusehen ist (siehe
Lichtbilder).
Daher kann es vorkommen, dass das fotografierte Werk, wegen Ablauf des Urheberrechtsschutzes gemeinfrei ist, aber die erstellte Fotografie von dem Werk nach dem Urhebergesetz noch geschützt ist.
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