Verbreitungsrecht
Rz. 14
Dem Urheber obliegt das Verbreitungsrecht (
§ 17 Abs. 1 UrhG@).
Für Computerprogramme gibt es die Sonderregelungen des
§ 69c Nr. 3 UrhG@. Danach bedarf jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken der Zustimmung des Urhebers.
Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes in der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Inverkehrbringen bedeutet, dass das Werk den Bereich des Urhebers dauerhaft verlässt und in den Verkehr gelangt. Erforderlich ist eine dauerhafte Übertragung der Verfügungsgewalt.
Das Verbreitungsrecht wird durch den sog. Erschöpfungsgrundsatz eingeschränkt. Das Verbreitungsrechts erschöpft sich mit der Veräußerung des Werkes innerhalb der EU ein. Nach dem Verbrauch des Verbreitungsrechts, kann das Verbreitungsrecht nicht mehr in Anspruch genommen werden (siehe Erschöpfungsgrundsatz,
Rz.15).
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