Erschöpfungsgrundsatz
Rz. 15
Der Erschöpfungsgrundsatz ist ein Rechtsgrundsatz. Er regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Verwertungsrecht verbraucht ist. Nach dem Verbrauch des Verwertungsrechts, kann der Schutz nicht mehr in Anspruch genommen werden.
Das Urheberrecht regelt die Erschöpfung für das Verbreitungsrecht. Nach dem Verbrauch des Verbreitungsrechts kann der Urheber das Verbreitungsrecht nicht mehr beanspruchen.
Grundsätzlich hat der Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung vorzunehmen (siehe Verbreitungsrecht,
Rz.14).
Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts tritt mit der Veräußerung (Erstverkauf) des Werkes innerhalb der EU ein. Die Weiterverbreitung der Software ohne Zustimmung des Rechtsinhabers ist zulässig, wenn das Original oder eine Programmkopie (Vervielfältigungsstück) mit Zustimmung des Urhebers im Wege der Veräußerung in den EU-Raum gelangt ist (
§ 69c Nr. 3 UrhG@, europaweite Erschöpfung). Dabei ist es unerheblich oder der Erstverkauf über den Ladentisch oder das Internet im Wege des Herunterladens einer Kopie vom Computerprogramm erfolgt ist (vgl. BGH, 11. Dezember 2014 -I ZR 8/13, Leitsatz 1 und Tz. 26-28; UsedSoft III).
Eine Programmkopie auf einem beweglichen Datenträger (wie CD, DVD) wird gleich behandelt wie eine aus dem Internet heruntergeladene Programmkopie. Die Onlineübertragung einer Programmkopie entspricht funktional der Aushändigung einer Programmkopie auf einem beweglichen Datenträger.
Eine Veräußerung (z.B. Verkauf) erfordert, dass der Urheberrechtsinhaber dem Ersterwerber ein unbefristetes Recht zur Nutzung einer Kopie einräumt. Bei einer Testversion mit zeitlicher Beschränkung ist dies nicht der Fall. An einer Testversion mit zeitlicher Beschränkung erschöpft sich das Verbreitungsrecht nicht (siehe Testversion,
Rz.10).
Bei Vermietung des Computerprogramms tritt keine Erschöpfung ein. Für die Weitervermietung der Software ist die Zustimmung des Rechtsinhabers erforderlich (vgl.
§ 69 c Nr. 3 UrhG@).
Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts gibt es nicht nur für Computerprogramme. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts für alle anderen Werke ist in
§ 17 Abs. 2 UrhG@ geregelt
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