Einleitung
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund vorliegt (
§ 16 InsO@).
Eröffnungsgrund ist
- Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
- Überschuldung des Schuldners
Besitzer kann ein Mensch oder eine juristische Person (z.B. GmbH) sein. Der Besitzdiener kann nur ein Mensch sein.
Das Thema des Monats umfasst den Begriff des Besitzers und Besitzdieners.
Nähere Informationen, siehe
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