Vertragsschluss
Rz. 2
Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien zustande. Das sind Angebot (
§ 145 BGB@) und Annahme (
§ 146 ff. BGB@).
Es gilt die Vertragsfreiheit (
§ 105 GewO@).
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Ist unklar, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag besteht, eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen (BAG, 25.09. 2013 – 10 AZR 282/12, unter II.3). Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt (z.B. bei weisungsabhängiger fremdbestimmter Tätigkeit), kommt es auf die Bezeichnung (Formulierung) im Vertrag nicht an (
§ 611a Abs. 1 BGB@). Diese Gesetzeslage entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu 611 BGB (vgl. BT-Drucksache 18/9232, S. 31).
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Rz. 3 >>