Einleitung
Rz. 1
Die Leistungszeit bestimmt die Fälligkeit einer Leistung.Die Fälligkeit einer Leistung bestimmt, ab welchem Zeitpunkt der Gläubiger seine Leistung fordern (siehe
Fälligkeit).
Ist eine Zeit für eine Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken (
§ 271 Abs. 1 BGB@).
Bei den täglichen Lebensmitteleinkäufen sind die Leistungen sofort fällig. Bei Barzahlungsgeschäften im Alltag erhält der Geldgläubiger das Geld sofort nach Vertragsschluss.
Ist eine Zeit für eine Leistung bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen (Fälligkeitszeitpunkt), der Schuldner aber sie vorher bewirken kann (Erfüllbarkeitszeitpunkt) (
§ 271 Abs. 2 BGB@). Wenn der Schuldner die Leistung vorher bewirken will, muss der Schuldner dies dem Gläubiger rechtzeitig mitteilen, dass der Gläubiger anwesend ist und die Sache abnehmen kann (
§ 299 BGB@).
Die Kaufpreisklausel "zahlbar .. bei Übernahme" bedeutet Zug-um-Zug-Leistung und enthält keine Fälligkeitsbestimmung, wenn die Sachübergabe mangels einer Fälligkeitsbestimmung sofort (bei Vertragsschluss) fällig ist, denn in diesem Fall ist auch die Geldschuld sofort fällig (vgl. BGH, 10.01.1990 - VIII ZR 337_88, unter II.2a)
Eine andere zeitliche Bestimmung der Fälligkeit, als sofort, kann sich ergeben aus
- Sonderregelungen (siehe Sonderregelungen, Rz.2)
- Vereinbarungen (siehe Vereinbarungen, Rz.3)
- Umständen (siehe Umstände, Rz.4)
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Rz. 2 >>