Leistungsumfang
Rz. 11
Kurzarbeitergeld wird für den Arbeitsausfall während der Bezugsfrist geleistet. Die Bezugsfrist beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird (
§ 104 Abs. 1 SGB III@).
Das Kurzarbeitergeld ist die Nettoentgeltdifferenz. Der betroffene Arbeitnehmer erhält Leistungen in Höhe von 60 bzw. 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz (
§ 105 SGB III@).
Die Nettoentgeltdifferenz entspricht nach
§ 106 Abs. 1 SGB III@ dem Unterschiedsbetrag zwischen
- dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und
- dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt.
Das
Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt bei ungekürzter Arbeitszeit (
§ 106 Abs. 1 SGB III@). Aus dem Bruttoarbeitsentgelt (Sollentgelt) ist das pauschalierte Nettoentgelt zu errechnen.
Das
Istentgelt ist das vermindertes Einkommen durch die kürzere Arbeitszeit (
§ 106 Abs. 1 SGB III@). Aus dem Istentgelt (Brutto) ist das pauschalierte Nettoentgelt zu errechnen.
Kurzarbeitergeld = pauschaliertes Nettoentgelt des Sollentgelts minus pauschaliertes Nettoentgelt des Istentgelts.
Einkommen des Kurzarbeiters = Istentgelt + Kurzarbeitergeld (Entgeldersatzleistungen)
<< Rz. 10 ||
Rz. 12 >>