Selbstbelieferungsvorbehalt
Rz. 10
Die Klausel "Selbstbelieferung vorbehalten" soll dem Verwender ein Rücktrittsrecht geben, wenn er nicht von seinem Lieferanten selbst beliefert wird. Der Verwender räumt sich bei Lieferausfall durch den Lieferanten ein Rücktrittsrecht ein (sog. Rücktrittsvorbehalt).
Die solche Rücktrittsvorbehaltsregelung ist nur in engen Grenzen zulässig, da es Aufgabe und Risiko des Schuldners ist, die Sache zu beschaffen (
siehe Selbstbelieferungsvorbehalt).
<< Rz. 9 ||
Rz. 11 >>