Mehrdeutige Klauseln
Rz. 7
Verständliche, aber in Einzelpunkten mehrdeutige Klauseln werden in den Vertrag einbezogen. Die
Einbeziehungsvoraussetzungen liegen vor. Für den Vertragspartner kann sich aber eine unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar nachvollziehbar ist. Daher können solche Klauseln nach
§ 307 Abs. 1 BGB@ (Inhaltskontrolle) wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot unwirksam sein.
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