Sonderregelungen
Rz. 2
Leistungen sind sofort fällig, sofern nicht anderes bestimmt ist (vgl.
§ 271 Abs. 1 BGB@).
Soweit es Sonderregelungen zur Fälligkeit gibt, gehen diese den allgemeinen Regelungen des
§ 271 BGB@ vor.
Sonderregeln für die Leistungszeit (Fälligkeit) gibt es beispielsweise für:
Beim
Dienstvertrag wird der Anspruch auf Vergütung nach Erledigung der Dienste fällig (
§ 614 BGB@).
Beim
Werkvertrag wird die Vergütung mit Abnahme des Werkes fällig (
§ 641 Abs. 1 BGB@).
Beim
Mietvertrag über Wohnraum wird die Miete zu Beginn der einzelnen Zeitabschnitte fällig (
§ 556b BGB@).
Das
Kaufrecht kennt keine Sonderregeln für die Leistungszeit.
Beim
Kaufvertrag entsteht der Kaufpreis nicht mit Lieferung, sondern bereits mit Vertragsabschluss. Leistung und Gegenleistung werden sofort fällig (
§ 271 BGB@).
<< Rz. 1 ||
Rz. 3 >>