Parteivereinbarung
Rz. 8
Die Parteien können die Leistungszeit (Fälligkeit) vereinbaren, z.B. ein Zahlungsziel für eine Geldschuld.
Das Zahlungsziel bestimmt den Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung (siehe Zahlungsziel,
Rz.6). Eine Parteivereinbarung kann auch ein Fixgeschäft sein (siehe Fixgeschäfte,
Rz.16).
Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann (
§ 271 Abs. 2 BGB@).
Eine Frist durch Parteivereinbarung wird auch als Vertragsfrist bezeichnet (siehe Vertragsfrist,
Rz.9).
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