Rechtsgrundlagen
Rz. 2
a) Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Die Kurzarbeit ist ein Eingriff in den bestehenden Arbeitsvertrag.
Ist die Kurzarbeitszeit
- im Tarifvertrag geregelt (Kurzarbeitsklausel),
dann ist eine Lohnkürzung zulässig.
Enthält der Arbeitsvertrag eine Kurzarbeitsklausel, dann ist Kurzarbeit mit entsprechender Lohnkürzung zulässig.
Ist die Kurzarbeitszeit nicht im Arbeitsvertrag aber im
Tarifvertrag geregelt (Kurzarbeitsklauseln), dann ist Kurzarbeit mit entsprechender Lohnkürzung zulässig. Eine entsprechende Regelung im Tarifvertrag hat unmittelbare Wirkung auf alle Arbeitsverträge der Tarifgebundenen (
§ 4 Abs. 1 TVG@).
b) Sofern keine einzelvertragliche oder tarifvertragliche Regelung vorliegt, kann sich die zulässige Kurzarbeit mit Lohnkürzung aus einer
Betriebsvereinbarung ergeben (vgl.
§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG@).
Die Betriebsvereinbarung ist über
§ 77 Abs. 4 BetrVG@ unmittelbar auf die Arbeitsverhältnisse anwendbar. Eine formlose Regelungsabrede zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat genügt allerdings nicht, da dieser keine unmittelbare Wirkung zukommt. Denn Betriebsvereinbarungen sind von dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen (
§ 77 Abs. 2 BetrVG@).
c) In Betrieben ohne spezielle Regelung zur Kurzarbeit ist eine einzelvertragliche Umsetzung durch
Änderungskündigung möglich.
Steht der Betrieb vor einer Massenentlassung, dann ist eine Kurzarbeit unter den Voraussetzungen des
§ 19 KSchG@ zulässig. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der Arbeitgeber im Falle der Kurzarbeit berechtigt, Lohn oder Gehalt der mit verkürzter Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend zu kürzen (
§ 19 Abs. 2 KSchG@).
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