Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Bei der Finanzierungshilfe wird die Fälligkeit der Geldforderung hinausgeschoben. Die Leistung ist nicht sofort fällig (
§ 271 BGB@), sondern später. Dies bedeutet eine Zahlungserleichterung für den Geldschuldner.
Finanzierungshilfen sind beispielsweise der
Zahlungsaufschub (Stundung) oder das
Teilzahlungsgeschäft (Ratenzahlung). Der Geldschuldner muss die Rechnung nicht sofort vollständig bezahlen.
Finanzierungshilfen können entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen, z.B. Stundungsgebühren für Stundungen.
Die Finanzierungshilfe ist kein Darlehen. Beim Darlehensvertrag (Kreditvertrag) ist der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen (
§ 488 BGB@), d.h. das Geld dem Darlehensnehmer zu übergeben oder zu überweisen (siehe
Darlehensvertrag). Durch die Darlehensgewährung erfolgt ein Geldzufluss beim Darlehensnehmer, dies ist bei der Finanzierungshilfe nicht der Fall. Durch eine Finanzierungshilfe wird der Geldabfluss hinausgeschoben.
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Rz. 2 >>