Barkauf
Der Barkauf ist die verbreiteste Form des Einkaufens.
Eine Geldschuld ist durch Barzahlung zu erfüllen, sofern nichts anderes vereinbart ist (BGH, 20.05.2010 - XA ZR 68/09, Tz. 29).
Eine Banküberweisung zur Schuldtilgung ist zulässig, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben. Auch eine stillschweigendes Einverständnis ist möglich. Das stillschweigend erklärte Einverständnis des Gläubigers liegt in der Regel in der Bekanntgabe des Girokontos auf Briefen, Rechnungen und dergleichen an den Schuldner (vgl. BGH aaO Tz. 29).
Ein Barkauf liegt vor,
- wenn der Käufer bei Vertragsschluss den Kaufpreis bezahlt oder
- wenn die Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Lieferung des Kaufgegenstands erfolgt (eine Leistung erfolgt Zug um Zug, wenn Leistung und Gegenleistung gleichzeitig fällig sind, z.B. Leistung und Gegenleistung werden bei Kaufabschluss (Vertragsschluss) sofort iSd § 271 Abs. 1 BGB@ fällig (siehe Fälligkeit). Werden Leistung und Gegenleistung sofort bei Vertragsschluss (Zug und Zug) erbracht, dann ist das komplette Rechtsgeschäft schnell abgeschlossen.
Bei einer Barzahlung übergibt der Geldschuldner dem Geldgläubiger (Zahlungsempfänger) das Bargeld, im Gegenzug erhält der Geldschuldner sofort einen Beleg und regelmäßig die Leistung, die er bezahlt hat. Der Geldgläubiger kann sofort über das Geld verfügen. Von der Barzahlung ist die Kartenzahlung (bargeldlose Zahlung) zu unterscheiden, bei welcher der Gläubiger auch zeitnah ein Geldbetrag erhält (siehe
Zahlungsverkehr).
Der Gegensatz zum Barkauf ist der Kreditkauf oder der Kauf auf Rechnung.
Beim Kauf auf Rechnung wird der Kaufpreis erst mit Zugang der Rechnung fällig, als nach Vertragsschluss. Beim Kreditkauf hat der Verkäufer nach Vertragsschluss dem Käufer die Sache zu übergeben, der gesamte Kaufpreis ist aber erst später fällig, z.B. wegen einem vereinbarten Zahlungsziel oder einer vereinbarten Ratenzahlung. Da der Verkäufer den vollständigen Kaufpreis erst einige Zeit nach der Übergabe der Sache an den Käufer erhält, gibt der Verkäufer dem Käufer wirtschaftlich betrachtet einen Kredit. Ist bei einer vereinbarten Ratenzahlung der Verkäufer ein Unternehmer und der Käufer ein Verbraucher, dann ist der Ratenkauf (Kreditkauf) ein
Teilzahlungsgeschäft.
Bargeschäft
Vom Barkauf im Kaufrecht, ist das Bargeschäft nach der Insolvenzordnung zu unterscheiden.
Ein Bargeschäft iSd Insolvenzordnung ist eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt (
§ 142 Abs. 1 InsO@).
Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt (
§ 142 Abs. 2 InsO@). Wenn zwischen Leistung und Gegenleistung mehr als 30 Tage liegen, ist regelmäßig ein Bargeschäft zu verneinen (BGH, vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 113/06, Tz. 20).
Beispiel: Bargeschäfte können Dienstleistungen eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts sein. Wenn zwischen dem Beginn der anwaltlichen Tätigkeit und der Erbringung einer Gegenleistung mehr als 30 Tage liegen, ist ein Bargeschäft zu verneinen. Bargeschäfte sind grundsätzlich insolvenzfest, d.h. der Insolvenzverwalter kann diese nicht anfechten. Es ist einem Rechtsanwalt, der in den Genuss der anfechtungsrechtlichen Bargeschäftsausnahme kommen will, möglich und zumutbar, in regelmäßigen Abständen Vorschüsse einzufordern, die in etwa dem Wert seiner inzwischen entfalteten oder der in den nächsten 30 Tagen noch zu erbringenden Tätigkeit entsprechen. Ferner kann vereinbart werden, Teilleistungen gegen entsprechende Vergütung zu erbringen (BGH aaO, Tz. 20). Etwas anderes gilt bei einem Arbeitsverhältnis. Gewährt der Schuldner (Arbeitgeber) seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt (
§ 142 Abs. 2 InsO@).
Bargeschäfte sind grundsätzlich insolvenzfest, d.h. der Insolvenzverwalter kann diese nicht anfechten.