Vertragsinhalt
Rz. 12
Die wesentlichen Vertragspunkte können aus
§ 2 NachwG@ entnommen werden, z.B.
- Name und Anschrift der Vertragsparteien,
- Arbeitsbeginn (sog. Anfangstermin)
Soweit im Arbeitsvertrag ein Lebenssachverhalt nicht geregelt ist (z.B. Urlaub) und es zu dem fehlenden Sachverhalt gesetzliche Regelungen gibt, regeln die gesetzliche Vorschriften die rechtliche Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Beispiel: Enthält der Arbeitsvertrag keine Regelung zum Urlaub, sind die gesetzlichen Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes maßgebend. Nach
§ 1 BUrlG@ hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Sofern der Arbeitsvertrag keine Regelung zur Entgeltfortzahlung an Feiertagen enthält, ist
§ 2 EntgFG@ von Bedeutung.
Der Arbeitsvertrag begründet die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern (siehe
Arbeitgeberpflichten) und Arbeitnehmern (siehe
Arbeitnehmerpflichten).
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