Notarvertrag
Rz. 8
Ein Notarvertrag kann AGB sein.
Liegen einseitig vorformulierten Bestimmungen für eine Vielzahl von Verträgen vor, ist es gleichgültig, ob die einseitig vorformulierten Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden (
§ 305 Abs. 1 BGB@)
Auch von einem Notar vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Mandanten (z.B. formularmäßige notarielles Angebot zum Kauf einer Eigentumswohnung) sind AGB und fallen unter das AGB-Recht (vgl. BGH, 21. Januar 2016 - III ZR 160/15, Rn. 26).
Weitere Details zu Musterverträgen als AGB, siehe
Mustervertrag).
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