Anwendungsbereich
Rz. 14
Das AGB-Recht ist nicht auf alle Verträge anwendbar.
Der Anwendungsbereich der AGB regelt
§ 310 BGB@.
So findet das AGB-Recht keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen (
§ 310 Abs. 4 BGB@)
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Sonderregelungen für Post- Telekommunikation- und Personenbeförderung enthält
§ 305 a BGB@.
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