Begriff und Bedeutung
Das Teilzeitbeschäftigungsverhältnis ist ein
normales Arbeitsverhältnis. Der Teilzeitbeschäftigte arbeitet lediglich weniger.
Stellt der Arbeitnehmer einen Antrag auf Teilzeitarbeit, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer deswegen nicht kündigen (
§ 11 TzBfG@).
Der Teilzeitbeschäftigte darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter (
§ 4 TzBfG@). Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf den gleichen Stundenlohn, wie Vollzeitbeschäftigte. Die gesetzlichen Arbeitsfreistellungen für Vollbeschäftigte (z.B. nach dem EntgeltfortzahlungsG, BUrlG, MutterschutzG) gelten auch für Teilzeitbeschäftigte.
Ein versicherungsrechtlich geringfügig Beschäftigter (
Minijob) ist auch ein Teilzeitbeschäftigter (
§ 2 Abs. 2 TzBfG@).
Wie bei der Arbeitszeit von Vollbeschäftigten ist auch bei den Teilzeitbeschäftigten das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zu beachten (
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG@).
Für den Abschluss des Teilzeit-Arbeitsvertrags gelten die allgemeinen Ausführungen zum Arbeitsvertrag
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(© jura-basic.de)
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