Begriff und Bedeutung
Der Arbeitnehmer kann neben seinem Hauptvertrag weitere Arbeitsverhältnisse abschließen.
Nach
§ 611 Abs. 1 BGB@ ist der Arbeitnehmer nur zur Leistung der versprochenen Dienste (Arbeitsleistung) verpflichtet. Dazu gehört nicht die Verpflichtung, dass der Arbeitnehmer keine weiteren Nebentätigkeiten ausübt.
Durch Vertrag oder Gesetzesvorschrift kann die Nebenbeschäftigung eingeschränkt sein.
(© jura-basic.de)
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