Begriff und Bedeutung
Ein Leiharbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einstellt, um ihn an einen Unternehmer verleihen zu können. |
Mit der Verleihung an einen Dritten muss der Arbeitnehmer einverstanden sein, denn der Anspruch des Arbeitgebers auf Arbeitsleistung ist im Zweifel nicht auf einen Dritten übertragbar (
§ 613 Satz 2 BGB@).
Während der Ausleihe besteht das
Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Verleiher fort. Der Arbeitnehmer hat keinen Vertrag mit dem Entleiher.
- Der Verleiher ist gegenüber dem Arbeitnehmer zur Zahlung des Lohns, Urlaubgeldes etc. verpflichtet.
- Möchte der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag kündigen, muss er die Kündigung gegenüber dem Verleiher erklären.
Die Überlassung des Arbeitnehmers erfolgt lediglich „vorübergehend“ (
§ 1 Absatz 1 Satz 2 AÜG@). Fraglich ist, ob bei einer nicht nur vorübergehenden Verleihung ein Vertrag mit dem Entleiher zustande kommt. Dies ist nicht der Fall. Erfolgt der Einsatz des Leiharbeitnehmers entgegen der Regelung in
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG@ nicht nur vorübergehend, dann kommt zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher kein Arbeitsverhältnis zustande (BGH, 10.12.2013, 9 AZR 51/13, Leitsatz).
(© jura-basic.de)
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