Lohnfortzahlung
Dauer
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer im Krankheitsfall den Lohn fortzuzahlen, bis zur Dauer von 6 Wochen (
§ 3 EntgFG@). Danach erhält der Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkasse (
§ 47 Abs. 1 SGB V@).
Arbeitnehmer sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten (
§ 1 Abs. 2 EntgFG@). Dazu gehören auch Personen mit Minijobs oder Personen in der Probezeit (siehe Inhaltsübersicht, dort 2. Arbeitnehmer ).
Höhe
Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall beträgt 100% des Arbeitsentgelts, d.h. der Arbeitgeber ist zur vollen Lohnfortzahlung verpflichtet (
§ 4 Abs. 1 EntgFG@). Zum Arbeitsentgelt gehört nicht das für Überstunden gezahlte Entgelt (
§ 4 Abs. 1a Satz 1 EntgFG@). Bei einem Leistungslohn ist der Lohnberechnung der regelmäßig erzielbare Durchschnittsverdienst zugrunde zu legen (
§ 4 Abs. 1a Satz 1 EntgFG@).
Fällt ein Krankheitstag auf einen gesetzlichen Feiertag, regelt sich die Lohnfortzahlung nach
§ 2 EntgFG@ (
§ 4 Abs. 2 EntgFG@).
Wird im Betrieb des Arbeitnehmers verkürzt gearbeitet, gilt dies auch für den arbeitsunfähigen Arbeitnehmer (
§ 4 Abs. 3 EntgFG@). Das Arbeitsentgelt kürzt sich entsprechend.
Durch Tarifvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden (
§ 4 Abs. 4 EntgFG@).
Wartezeit
Ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber entsteht erst nach 4 Wochen ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (
§ 3 Abs. 3 EntgFG@). Ein Arbeitsverhältnis ist auch ein Probearbeitsverhältnis oder Teilzeitarbeitsverhältnis.
Leistungsverweigerung
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Lohnfortzahlung zu verweigern, solange der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (
§ 5 Abs. 1 EntgFG@) nicht vorlegt (
§ 7 Abs. 1 EntgFG@).
Kleinbetriebe
Für Kleinbetriebe (nicht mehr als 30 Beschäftigte) ist die Lohnfortzahlung gemäß
§ 3 EntgFG@ wirtschaftlich schwierig. Sie können daher 80 Prozent der bezahlten Vergütung über
§ 1 AAG@ (Aufwendungsausgleichsgesetz) erstatten erhalten. Die zu gewährenden Beträge werden den Arbeitgebern von der Krankenkasse ausbezahlt, bei welcher der Arbeitnehmer versichert ist (
§ 2 AAG@).
(© jura-basic.de)
Anzeige:
Rechtsberatung im Arbeitsrecht.
Unverbindliche Anfrage und Konflikt schildern.
Kostenfreie Ersteinschätzung zu Ihrer Sachlage von Mingers Rechtsanwaltsgesellschaft